Düngeverordnung: Neue Sperrfrist für die Ausbringung von Champost ist fachlich nicht nachvollziehbar

Dr. Peter Oswald machte in Würzburg deutlich, wie vielschichtig das Thema „Düngung“ unter Berücksichtigung des Wasserschutzes ist.
Dr. Peter Oswald machte in Würzburg deutlich,  wie vielschichtig das Thema „Düngung“ unter Berücksichtigung des Wasserschutzes ist.
Dr. Peter Oswald machte in Würzburg deutlich, wie vielschichtig das Thema „Düngung“ unter Berücksichtigung des Wasserschutzes ist.

Die Novellierung der Düngeverordnung ist bei den Champignonkultivateueren seit vielen Monaten ein brisantes Thema, da das abgeerntete Substrat, der „Champost“, unter die Düngeverordnung fällt. Viele Landwirte verstehen den Champost dank seines hohen Humusgehaltes als wertvolles Mittel zur Bodenverbesserung.

Dr. Peter Oswald, vom Referat „Pflanzenbau“ im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), informierte die Teilnehmer der Jahrestagung des Bundes Deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer e.V. (BDC) 2016 in Würzburg über neueste Entwicklungen. Die halb gute Nachricht für die Betriebe: Nur in den Gebieten, in denen der Stickstoffgehalt unter 40 mg NO3/l liegt, können die Bundesländer die Sperrfrist zur Ausbringung des Champost, die eigentlich vom 15. November bis zum 31. Januar reicht, auf einen Monat vom 15. Dezember bis zum 15. Januar verkürzen. Der Grenzwert liegt deutschlandweit bei 50 mg NO3/l, der in vielen Teilen unseres Landes überschritten wird und damit Deutschland im EU-Vergleich zur zweitschlechtesten Nation nach Malta im Rahmen einer EU-weiten Untersuchung an den Pranger stellt. Deutschland hat ein EU-Vertragsverletzungsverfahren „am Hals“ und muss handeln. Die vorgesehene Sperrfrist bezeichnete Dr. Oswald als „unumgänglich“. Er machte in seinem Vortrag deutlich, wie viele Interessengemeinschaften dieses Thema beschäftigt – und wie komplex es ist. Bei der Stickstoffbelastung des Bodens spielt unter anderem der Wassergehalt eine Rolle. Feuchtigkeit sorgt dafür, dass der Stickstoff schneller ins Grundwasser gelangt. Hinzu kommt die intensive Tierhaltung in zum Beispiel Teilen Niedersachsens. Anders sieht es häufig im Osten aus, dort sind die Böden oft trockener. Auch außerhalb der Sperrfristen darf Champost wie alle andere festen Dünger sowie Gärrückstände nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt oder mit Wasser stark gesättigt ist, wenn Schnee auf dem Boden liegt oder wenn der Untergrund gefroren ist. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass sich Stickstoff ungehindert auf den Weg ins Grundwasser macht.

 

Der BDC hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Stickstoffanteil im Champost aufgrund des hohen Strohanteils gebunden ist und somit im Winter nicht das Grundwasser belasten, sondern sogar weiteres Nitrat binden kann. Leider wird in der neuen Düngeverordnung nicht der verfügbare, sondern der vorhandene Stockstoffanteil als Grenzwert festgelegt, was fachlich kontraproduktiv ist, betonte Michael Schattenberg als Vorsitzender des BDC.

BDC

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