Mindestlohngesetz wird gravierende Folgen im Champignonanbau haben

Der Bund Deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer (BDC) e.V. weist auf die Folgen des neuen Mindestlohngesetzes hin:

Am 3. Juli 2014 hat der Deutsche Bundestag das Tarifautonomiestärkungsgesetz beschlossen, dem der Bundesrat am 11. Juli zugestimmt hat. Damit wird zum 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt. Abweichende Regelungen regionaler Tarifverträge haben keine Gültigkeit. Nur für repräsentative Vertragsparteien können andere Regelungen eines Tarifvertrages gelten. Bedingung: Sie müssen für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbindlich sein.

Der Mindestlohn schafft gleiche Lohnbedingungen für die Arbeitsplätze in Deutschland, aber nicht gegenüber der ausländischen Konkurrenz! Die deutschen Pilzbetriebe stehen aber im hart umkämpften internationalen Wettbewerb. Ein Großteil der Produktionskosten im Champignonanbau entfallen auf die Ernte. Hinzu kommen personalintensive Marktaufbereitungskosten. In anderen EU-Mitgliedsstaaten liegt der Mindestlohn weit unter 8,50 €. (z. B. in Polen 2,21 €, und in Spanien 3,91 €/Stunde) Der BDC befürchtet, dass ein Teil der Pilzproduktion in Billiglohnländer verlagert wird.

Bei Erhalt der Produktion am  Standort Deutschland ist allein durch den neuen Mindestlohn eine Kostensteigerung in Höhe von 12 Prozent zu erwarten. Darauf weist der BDC hin.

Das ist die höchste Kostensteigerung seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland für die deutschen Champignonbetriebe! Die deutschen Pilzbetriebe müssen zusätzlich hinnehmen, dass sie sich nicht von der EEG-Umlage befreien lassen können. Auch hier besteht für die deutschen Champignonbetriebe ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, auch aufgrund der Energiekosten, die im Ausland erheblich niedriger sind.

Die von der Politik als Erfolg dargestellten Ausnahmeregelungen bzw. Anpassungen helfen vielen Pilzbetrieben nur bedingt. Dies gilt insbesondere, weil sowohl die Verlängerung der kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Arbeitstage als auch die Anrechenbarkeit von Unterkunft und Verpflegung als Bestandteil des Mindestlohnes nur befristet eingeführt werden soll. Das neue Mindestlohngesetz beschleunigt den Strukturwandel. Arbeitsplätze sowohl für Festangestellte als auch für Saisonarbeitskräfte sind gefährdet. Weiterhin ist zu befürchten, dass die Produktion in Billiglohnländer verlagert wird und damit letztendlich die Betriebe aus Deutschland abwandern.

Die Folge wird sein, dass die Importe in Deutschland ansteigen werden, betont der BDC, der auch Mitglied in der Bundesfachgruppe Gemüsebau und in dem Zentralverband Gartenbau ist.

Text: Jochen Winkhoff

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